Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl als Schlüssel zur Rechtfertigung bei vergleichbarer Schutzbedürftigkeit
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die Berufung des Klägers gegen eine betriebsbedingte Kündigung abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt war, da eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde und der Kläger nicht als deutlich schutzbedürftiger gegenüber einem vergleichbaren Kollegen angesehen wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Anwendung der Sozialauswahlkriterien bei betriebsbedingten Kündigungen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die betriebsbedingte Kündigung wurde als sozial gerechtfertigt betrachtet.
Die Anforderungen der Sozialauswahl nach § 1 Absatz 3 KSchG wurden erfüllt.
Beide Arbeitnehmer, der Kläger und sein Kollege, waren annähernd gleich sozial schutzbedürftig.
Die Beklagte hatte rechtlich die Möglichkeit, im Rahmen der Sozialauswahl Entscheidungen zu treffen, die von einem Punktesystem abweichen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass keine Sozialauswahl durchgeführt werden musste, wurde vom Berufungsgericht nicht abschließend bewertet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Betriebsbedingte Kündigung: Die Herausforderung der Sozialauswahl
Bei einer betriebsbedingten Kündigung steht der Arb[…]