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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen des Mieters

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LG Berlin, Az.: 65 S 315/15

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.08.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 14 C 90/15 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 31.03.2015 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, den Boden der zur Wohnung … 15, 6. Obergeschoss links, in … Berlin, gehörigen Terrasse mit einem geeigneten Fliesenbelag zu versehen.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der Kosten für den Erlass des Versäumnisurteils, welche niedergeschlagen werden,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen rechtfertigen zum Teil eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

1.1. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage im Antrag zu 1) – unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.03.2015 insoweit – abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergrößerung der Terrassengrundfläche, mithin Instandsetzung der Mietsache aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.

Foto: Zerbor/Bigstock

Zwar wäre ein diesbezüglicher Anspruch nicht verjährt, die Beklagten können nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB erheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar. Denn es handelt sich bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung (BGH, Urt. v. 19. Juni 2006 – VIII ZR 284/05, NZM 2006, 696, Tz. 11). Dies[…]


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