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Reiserücktrittskostenversicherung – Regress gegen Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Ersatz von Stornokosten

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LG Stuttgart, Az.: 27 O 425/15, Urteil vom 08.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 9.294,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Reiserücktrittskostenversicherung, macht aus übergegangenen Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagte, eine Kfz-Haftpflichtversicherung, geltend.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin, Herr S., buchte für sich, seine Lebensgefährtin F. sowie deren beiden Söhne, am 16.01.2014 eine Reise nach Kuba zum Gesamtpreis von € 13.418,00, wobei die Abreise für den 03.08.2014 vorgesehen war. Hinsichtlich dieser Reise schloss Herr S. bei der Klägerin eine Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung im Rahmen einer sog. Gold-Kreditkarte der Sparkasse bei der Klägerin ab.

Am 28.07.2014 wurde Frau F. bei einem Verkehrsunfall verletzt und erlitt eine Rippenfraktur, Thorax- und Sternumprellungen sowie eine Nackenmuskelzerrung. Auf Grund der Verletzungen musste sich Frau F. in stationäre Behandlung begeben. Der Unfallverursacher war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Herr S. stornierte daraufhin am 29.07.2014 die Reise für sämtliche Reiseteilnehmer. Hierfür fielen Stornogebühren von insgesamt € 9.394,00 an, wobei auf Frau F. ein Betrag von € 2.366,00 entfiel. Den Betrag von € 9.394,00 abzüglich eines Selbstbehalts von € 100,00, folglich € 9.294,00, erhielt Herr S. von der Klägerin erstattet.

Die Klägerin macht nun die Erstattung des Betrags bei der beklagten Haftpflichtversicherung geltend, die mit Schreiben vom 04.02.2015 eine Zahlung ablehnte.

Symbolfoto: William Potter/Bigstock

Die Klägerin bringt vor, dass die der Frau F. zustehenden Schadensersatzansprüche gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, auf sie als Reiserücktrittskostenversicherer gem. § 86 VVG übergegangen seien. Der Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag sei mit der Klägerin abgeschlossen worden.

Die Beklagte hafte für die entstandenen Stornokosten, da […]


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