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Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholdelikten aufgrund fehlender MPU

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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 15 G 2293/01(V)
BESCHLUSS vom 22.08.2001

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 22.08.2001 beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

GRÜNDE
Der am 01.06.2001 gestellte Antrag des Antragstellers; die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25.05.2001 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner in der Verfügung vom 25.05.2001 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begründet. Er hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Teilnahme des Antragstrellers am öffentlichen Straßenverkehr sofort unterbunden werden muss. Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage wie der Entziehung der Fahrerlaubnis kann sich die Begründung auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall Platz greift (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer; siehe zuletzt: Beschluss vom 25.04.2001 – 15 G 1331/01).
Auch in materieller Hinsicht ist die im öffentlichen Interesse angeordnete sofotige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, die deren Sofortvollzug von vornherein entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich; der Entzug der Fahrerlaubnis erscheint vielmehr bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorsch[…]


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