BGH
Az: IV ZR 29/09
Urteil vom 06.07.2011
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und En t-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger fordert weitere Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherungen wegen einer Schulterverletzung, die er sich am 3. März 2000 beim Skifahren zugezogen hat.
Den beiden in den Jahren 1998 und 2004 geschlossenen Verträgen liegen zum einen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 1961 (AUB 61) und zum anderen Allgemeine Bedingungen für die Unfallrentenversicherung 1998 (AURB 98) zugrunde. Danach liegt ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet (§ 2 (1) AUB 61; § 1 III AURB 98). In dem 1998 geschlossenen Vertrag ist eine Invaliditäts -Grundsumme von 68.000 DM mit einer Progressionsstaffel vereinbart, die bis zur vierfachen Grundsumme ansteigt. Der Vertrag aus dem Jahre 2004 sieht für eine Invalidität zwischen 33% und 66% eine monatliche Rente von 923 € vor.
Vorgerichtlich hat die Beklagte unter Zugrundelegung einer Invalidität von 4/10 Armwert (das entspricht einer Gesamtinvalidität von 28% und einem progressiven Invaliditätsgrad von 37%) aus dem 1998 geschlossenen Versicherungsvertrag als Einmalzahlung eine Invaliditätsleistung von 12.864,10 € erbracht. Rentenleistungen aus dem zweiten Versicherungsvertrag hat sie abgelehnt.
Nach der Behauptung des Klägers hat sich bei ihm eine bereits vorhandene Vorschädigung der Rotatorenmanschette verschlimmert, als er nach einer gefährlichen Annäherung eines anderen Skifahrers bei dem Vorfall vom 3. März 2000 zu Fall kam und auf die linke Schulter stürzte. Der linke Arm sei seither zu 50% invalide (Gesamtinvalidität demnach 35%).
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ents[…]