Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Anspruch auf Versicherungsleistung bei Einbruchdiebstahl

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Münster – Az.: 115 O 265/15 – Urteil vom 08.09.2016

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsentschädigung für Gegenstände, die aus ihrer Wohnung entwendet worden sind.

Für den Hausrat in ihrer Wohnung M-Straße 9 in 48151 Münster unterhält die Klägerin bei der Beklagten eine Hausratversicherung, dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausrat-Versicherung MultiPlusmaximo (AHR-MPM 2009) zugrunde (Versicherungsschein Bl. 9 – 11 d.A., AHR Bl. 13 – 29 d.A.). Zu den versicherten Gefahren gehört Einbruchdiebstahl.

Ziff. 2.6.6. der AHR enthält folgende Regelung zum Einbruchdiebstahl:

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

Am Samstag, dem 20.07.2013, war die Klägerin nach 4.00 Uhr morgens in Münster zusammen mit einem Bekannten, Herrn C1 C2, auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier, auf der sie Alkohol konsumiert hatte. Ihr Fahrrad wurde dabei von Herrn C2 geschoben, ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel, Geldbörse, Personalausweis, iPhone, Sonnenbrille und Lesebrille hatte die Klägerin im Fahrradkorb abgelegt, der auf dem Gepäckträger ihres Fahrrades befestigt war.

Außer dem Fahrrad der Klägerin schob Herr C2 auch sein eigenes Fahrrad. Auf der B-Straße stellte Herr C2 beide Fahrräder an einer Säule ab, die Klägerin und Herr C2 umarmten und küssten sich ein kurzes Stück von den Fahrrädern entfernt. Während dieser Zeit entwendeten unbekannte Täter die Handtasche der Klägerin aus dem Fahrradkorb.

Nachdem die Klägerin das Fehlen der Handtasche bemerkt hatte, erschienen inzwischen verständigte Polizeibeamte auf der B-Straße; diese rieten der Klägerin, dass sie umgehend ihre Wohnung aufsuchen sollte.

In den beigezogenen Ermittlungsakten … Js …/… StA Münster (Strafanzeige Bl. 54 – 55 der Ermittlungsakten) ist zu dem Einsatz Folgendes vermerkt:

„Am 20.07.2013 um 4.25 Uhr erhielten wir, PK W, PHK L1 und KA`in L2 (…) den Einsatz, dass ein unbeteiligter, uns unbekannter Zeuge, an der B-Straße gesehen habe, dass einer Frau von einer vierköpfigen Männergruppe, eine Handtasche entwendet wurde.

[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv