LG Heidelberg – Az.: 3 T 9/17 – Beschluss vom 28.07.2017
1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind gemeinschaftliche Miteigentümer einer Wohnung mit der Anschrift In der Unteren R., Heidelberg. Ende 2014 fassten sie den Entschluss, die Wohnung zu veräußern und machten sich auf die Suche nach Kaufinteressenten. Anfang 2015 traten sie mit der Kaufinteressentin M.E. in Kontakt. Diese zeigte ein Kaufinteresse unter der Bedingung, dass eine Bank die Finanzierung zusage. Daraufhin nahm die Antragstellerin zu 1 telefonisch Kontakt mit dem Notarbüro des Antragsgegners auf. Sie erfragte bei der Notarangestellten N.G., ob der Antragsgegner die Beurkundung eines Kaufvertrags vornehmen könne und wie kurzfristig ein Termin noch möglich sei. Von der Notarangestellten erhielt sie die Information, dass eine Terminvergabe kurzfristig erfolgen könne.
Die Antragsteller übersandten dem Antragsgegner am 02.12.2014 per E-Mail diverse Unterlagen und Informationen zu dem mit der Kaufinteressentin in Aussicht genommenen Kaufvertrag (vgl. Ausdruck Anlage 1). Die Antragsteller teilten ferner mit, dass der Verkauf davon abhängig sei, dass die finanzierende Bank der Käuferin eine Finanzierungszusage erteile. Am 04.12.2014 übersandte der Antragsgegner an die Antragsteller einen Vertragsentwurf und bat um rechtzeitige Mitteilung etwaiger Änderungswünsche vor einem Beurkundungstermin, den er auf den 17.12.2014 um 12.00 Uhr datierte. Am 09.12.2014 baten die Antragsteller um eine Ergänzung des Vertragsentwurfs. Der Antragsgegner übersandte den Antragstellern daraufhin einen ergänzten Entwurf. Zu einem Verkauf der Immobilie oder zu einer Beurkundung kam es in der Folge nicht. Mit Rechnung vom 26.10.2016 machte der Antragsgegner Kosten in Höhe von € 1.444,66 gegenüber den Antragstellern geltend (Kostenrechnung Nr. 13358). Der Antragsgegner hat sich hierüber eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und betreibt die Zwangsvollstreckung.
Die Antragsteller tragen vor, sie hätten keinen Vertragsentwurf beauftragt; auch hätten sie keinen Beurkundungstermin reserviert, sondern lediglich informatorisch bei dem Notarbüro angefragt, wann und ob ein solcher kurzfristig möglich sei. Die Unterlagen bzw. Informationen hätten sie dem Notarbüro lediglich auf An[…]