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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Drogenkonsums – Verwertung von Angaben gegenüber der Polizei

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VG München, Az.: M 6 S 16.2604, Beschluss vom 14.09.2016

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,– festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am … Juni 2015 gegen a… Uhr führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Laut toxikologischem Gutachten vom … August 2015 wurde in der am … Juni 2015 um b… Uhr entnommenen Blutprobe ein THC-Wert von a… µg/l (entspricht ng/ml) festgestellt. Der Antragsteller erhielt deswegen einen Bußgeldbescheid vom … September 2015 (rechtskräftig seit … Oktober 2015).

Gegenüber der Polizei hatte der Antragsteller am … Juni 2015 im Formblatt „Betroffenenanhörung“ angegeben, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Ein vom Antragsteller ebenfalls unterschriebenes Protokoll vom … Juni 2015 enthält allerdings u.a. zur Frage einer Drogeneinnahme in den letzten 24 Stunden vor dem Vorfall die Angaben: „…06.15 c… Uhr, 2 Joints zusammen mit Freunden“. Im Formblatt „Polizeilicher Bericht“ vom … Juni 2015 wird ausgeführt, dass der Antragsteller zunächst geäußert habe, „vor einigen Wochen“ einen Joint mitgeraucht zu haben. Nachdem der Drogentest positiv auf THC verlaufen sei, habe der Antragsteller angegeben, „vor zwei Tagen (…06.15, c… – d… Uhr) mit Freunden 2 Joints Marihuana geraucht zu haben“.

Mit Schreiben vom … Januar 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Hierauf äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … Februar 2016 dahingehend, dass objektiv nachgewiesen lediglich der einmalige Vorgang am … Juni 2015 sei. Die fiktive Konstruktion eines gelegentlichen, mindestens zweimaligen Konsums sei falsch. Irgendwelche Stundenangaben des Antragstellers seien nicht richtig und würden ausdrücklich widerrufen. Bestritten werde auch, dass der Antragsteller nicht zwischen Konsum und Fahren habe trennen können. Dieser sei davon ausgegangen, genügend zeitlichen Abstand gehabt zu haben, nur seine Unerfahrenheit habe ihn getäuscht. Der Antragsteller sei zuvor noch nie mit Cannabis in Berührung gekommen. Er verfolge zielstrebig seine Ausbildung zum A… und habe bereits eine Zusage zur Festübernahme.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klasen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fri[…]


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