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Wartezeitkündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung

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Impfpflicht-Debatte: Kündigung wegen fehlender Corona-Impfung landet vor Gericht.
Eine medizinische Fachangestellte klagt gegen die Kündigung ihres Arbeitsvertrags, da sie sich weigerte, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft zu werden. Die Klägerin war seit Februar 2021 in einem Krankenhaus der Maximalversorgung beschäftigt und sollte bis Ende Januar 2022 dort arbeiten. Sie nahm die Impfangebote ihres Arbeitgebers, einer gemeinnützigen GmbH in kommunaler Trägerschaft, nicht wahr, weil sie sich nicht impfen lassen wollte.

Die Kündigung wurde zum 31. August 2021 ausgesprochen, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Sie argumentiert, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und erklärte die Kündigung für unwirksam, da die Klägerin ihr Recht ausgeübt habe, sich nicht impfen zu lassen, und ihre Entscheidung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) geschützt sei.

Die beklagte Krankenhausgesellschaft legte Berufung gegen das Urteil ein und argumentiert, das Maßregelungsverbot greife im Streitfall nicht ein. Die Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, habe keinen Vorrang gegenüber den Sorgfalts- und Schutzpflichten im Krankenhausbetrieb, und der Schutz von Leib und Leben der Patienten sei vorrangig.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und behauptet, die Beklagte habe ihre körperliche Unversehrtheit und Entscheidungsfreiheit verletzt. Die monetären Interessen der Beklagten müssten hinter dem Kernbereich ihres Persönlichkeitsschutzes aus Art. 2 GG zurücktreten. […]

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 461/21 – Urteil vom 07.07.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18. November 2021, Az. 8 Ca 1008/21, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.

(Symbolfoto: Giulio Benzin/Shutterstock.com)

Die 1987 geborene Klägerin (verheiratet, drei Kinder) war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2021 auf der Grundlage eines bis zum 31. Janu[…]


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