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Amtsgericht Siegen
Az.: 10 C 183/02
Urteil vom 28.10.2002

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 28. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 231,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2001 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Denn Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages in Höhe von 231,31 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zu, wobei dahinstehen kann, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631 (Werkvertrag) BGB ergibt. Der Beratungsvertrag vom 02./3. November 2001 ist dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluß eines Beratungsvertrages gemacht hat. Diesen Antrag hat der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen. Dem steht der Vortrag des Beklagten, nachdem es ihm nicht darum gegangen sei, mit dem Kläger einen Vertrag zu schließen, sondern er lediglich eine unverbindliche Gefälligkeitsäußerung erwartet habe, nicht entgegen. Die Anfrage des Beklagten ist als empfangsbedürftige Willenserklärung objektiv dass heißt nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Demgemäß ist für die Ermittlung des Rechtsbindungswillens darauf abzustellen, ob der Adressat (hier der Kläger) der Erklärung unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen seines Partners (hier des Beklagten) schließen mußte. Davon ist vorliegend bereits auf Grund der Umstände, unter denen der Beklagte seine e-mail dem Kläger zuleitete, auszugehen. Denn im Rahmen der Internetpräsentation wurden die Besucher der klägerischen Homepage darauf hingewiesen, dass unverbindliche Gefälligkeitsäußerungen nur auf Fragen erteilt werden, die im Forum gestellt werden. Dies hat der Beklag[…]


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