LG Heidelberg, Az.: 2 O 90/16, Urteil vom 08.11.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 122.354,51 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Tarif BUV 2-plus/2008 bei einer ursprünglich garantierten Berufsunfähigkeitsrente für den Fall der Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.000,00 € ab (Vers.-Nr. (Kollektivvertrag Nr.); Versicherungsschein vom 01.04.2010, Anl. K1). Als Versicherungsbeginn wurde der 01.04.2010 vereinbart, als Ende der Leistungs- und Beitragszahlungsdauer der 01.04.2033. Außerdem wurden eine Beitragsdynamik, eine Überschussverwendung und für den Fall der Berufsunfähigkeit eine garantierte Leistungsdynamik von 3 % jährlich vereinbart. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem generellen Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit (Version 1/2008, Anl. K2), die Bedingungen für den Präventionsservice (Version 1/2008) und die Bedingungen für Versicherungen mit Dynamikplan (Anlage K3) zugrunde. Nach § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem generellen Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit (nachfolgend: ABB) ist die Beklagte zur Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente bei voller Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verpflichtet, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Eine Definition des Begriffs der Berufsunfähigkeit erfolgt in § 2 ABB. In § 9 ABB finden sich Regelungen zum Rücktritts- und Kündigungsrecht der Beklagten bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Im Versicherungsantrag vom 25.03.2010 (Anl. K4), den der Kläger über den Versicherungsvertreter A. J. stellte, finden sich keine Gesundheitsfragen. Stattdessen enthält der Versicherungsantrag nur eine bereits vorgedruckte Erklärung, deren Richtigkeit der Kläger durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Leerkästchens bestätigte. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:
„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Er[…]