OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 37/16 – Urteil vom 13.01.2017
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.01.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Der Kläger macht aus eigenem und abgetretenem Recht der Frau A. Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend.
Die Parteien haben in dem in 2. Instanz vor dem Senat geführten Rechtsstreit 7 U 96/13 über Ansprüche an dem zum Nachlass des am 16.01.2011 verstorbenen B. – des Vaters des Klägers und Beklagten zu 2. und Großvaters der Beklagten zu 1. und 3. – gehörenden Grundstück C. gestritten. Die Beklagte zu 1. hatte einen (Voraus-)Vermächtnisanspruch gegen den Kläger und die Ehefrau des Erblassers A. als Erben geltend gemacht. Vor Verkündung des Senatsurteils vom 07.11.2014, mit dem die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts Düsseldorf im wesentlichen zurückgewiesen wurde, erklärten der Kläger und Frau A. am 21.10.2014 zu Protokoll des Amtsgerichts Ratingen – 14 VI 505 / 14 – die Anfechtung der Annahme der Erbschaft und die Ausschlagung der angefallenen Erbschaft. In Anbetracht dessen erhebt der Kläger Pflichtteilsstufenklage und begehrt im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung, dass ihm ein Pflichtteil von 1/8 und der Zedentin ein Zugewinnausgleichsanspruch und ein weiterer Pflichtteilsanspruch von 1/8 zusteht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er und die Zedentin die Erbschaft am 21.10.2014 noch wirksam hätten ausschlagen können, weil sie erst durch die Berufungsverhandlung vor dem Senat vom 26.09.2014 zuverlässige Kenntnis von der Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung und der Beschwerung des Erbes erlangt hätten.
Die Beklagten haben die Verjährungseinrede erhoben und die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger und der Zedentin erklärte Anfechtung und Ausschlagung nicht fristgerecht erklärt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgef[…]