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Geschwindigkeitsüberschreitung – Verweisung auf Lichtbilder zur Täteridentifizierung

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OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1164/16, Beschluss vom 14.11.2016

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 13.10.2014 als Führer eines Pkw auf einer Autobahn fahrlässig begangenen, mit dem Lasermessgerät PoliScanSpeed festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn ein mit einem beschränkten Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich auf die Sachrüge jedenfalls vorläufig als begründet, weil sich die Urteilsfeststellungen gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO als lückenhaft erweisen. Auf die weiteren sachlich-rechtlichen Beanstandungen und die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

1. Allerdings zwingt das Rechtsmittel nicht bereits deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausführt – die Urteilsfeststellungen nicht in eindeutiger und damit in rechtlich hinreichend überprüfbarer Weise erkennen lassen, worauf das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen stützt.

a) Gründet die Überzeugung des Tatrichters von der Identität des Betroffenen zum Tatzeitpunkt auf einer Lichtbildidentifizierung der Person des Betroffenen, muss auf ein „bei den Akten“ (vgl. dazu LR/Stuckenberg StPO 26. Aufl. § 267 Rn. 20) befindliches und nicht selbst oder als Kopie in das Urteil unmittelbar aufgenommenes (hierzu schon BayObLG, Beschluss vom 04.04.1996 – 2 ObOWi 223/96 = BayObLGSt 1996, 34 = NStZ-RR 1996, 211 = MDR 1996, 843 = NZV 1996, 330 = StraFo 1996, 171 = VRS 91, 367 [1996] = VerkMitt 1996, Nr. 126 = JR 1997, 38; ferner OLG Jena, Beschluss vom 24.03.2006 – 1 Ss 57/06 = VRS 110 [2006], 424 = ZfS 2006, 475 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2006 – 5 Ss [OWi] 199/06 = VerkMitt 2007, Nr. 20 = VRS 112 [2007], 43; vgl. auch Göhler/Seitz OWiG 47. Aufl. § 71, Rn. 47b; KK-OWiG/Senge 4. Aufl. § 71 Rn. 118; Meyer-Goßner/Schmi[…]


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