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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenkaufvertrag Nichtlieferung – Vermögensschaden

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LG Berlin – Az.: 8 O 307/15 – Urteil vom 04.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5411,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1474,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages nebst 10 %.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Autokauf geltend.

Die Beklagte betreibt ein Autohaus.

Der Kläger unterzeichnete mit Datum vom 29. 5. 2015 ein von der Beklagten ausgedrucktes Formular über die „Bestellung“ eines PKW „KIA Sorento Diesel; 2199 cm3; 197 PS, Geländewagen“ in der Farbe weiß inklusive Winterkompletträdern, Zulassung, Sani-Kasten, Warndreieck, Feinstaubplakette und Überführungskosten für 31.826 € brutto. Auf dem Formular befand sich ein Stempel der Beklagten und eine Unterschrift des Verkäufers … der Beklagten. Darunter war klein gedruckt vermerkt: „Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden sind schriftlich festzulegen“. Als Anlage zum Kaufvertrag waren die“ Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ beigefügt, in denen es unter I. 1. hieß: „Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt“. (Anlage K1).

Am 1. Juni 2015 sandte der Verkäufer dem Kläger eine SMS mit folgendem Inhalt: „Hallo Herr …, alles geregelt, Verkaufsleitung ist auf meiner Seite. Wir sehen uns am Mittwoch. Schönen Feierabend. T. … (Anlage K2).

Der Geschäftsführer der Beklagten weigerte sich, dem Kläger den streitgegenständlichen PKW gegen Kaufpreiszahlung zu übergeben und übersandte im Einschreiben mit Datum vom 11.6.2015, in dem er ihm mitteilte, dass sein Kaufangebot vom 29. 5.2015 durch die Geschäftsführung nicht angenommen wird (Anlage K3).

Die Beklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt[…]


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