Spannungen im Detail: Eine Debatte um die Form eines Arbeitszeugnisses eskaliert
Im vorliegenden Fall geht es um eine intensive Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, deren gemeinsame Geschichte sich in einem anscheinend formellen Detail entzündete – der spezifischen Form und Präsentation eines Arbeitszeugnisses. Die Hauptproblematik drehte sich um die Forderung der Arbeitnehmerin, dass das Zeugnis von der Geschäftsleitung unterzeichnet sein und bestimmte Merkmale aufweisen sollte. Obwohl der Arbeitgeber diese Anforderungen erfüllt hatte, war die Arbeitnehmerin nicht zufrieden, da der Text des Zeugnisses und die Unterschrift des Geschäftsführers nicht mit früheren Zeugnissen übereinstimmten. Dieser Streitpunkt führte zu einem langwierigen juristischen Tauziehen, das bis vor das Landesarbeitsgericht Hamburg führte.
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Die Unzufriedenheit mit der Unterschrift führt zu rechtlichen Schritten
Die Arbeitnehmerin, in diesem Fall die Gläubigerin, war mit der Unterschrift auf ihrem Arbeitszeugnis unzufrieden. Sie stellte einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung ihres Anspruchs, der jedoch vom Arbeitsgericht Hamburg zurückgewiesen wurde. Grund dafür war die Tatsache, dass bei der Ausstellung des Zeugnisses keine spezifischen Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift oder den Text des Zeugnisses gestellt wurden.
Die sofortige Beschwerde führt zu einer Wende
Unzufrieden mit dieser Entscheidung, legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein. Sie bestand darauf, dass ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin festgesetzt wird, um die Übergabe des Arbeitszeugnisses mit der gewünschten Unterschrift und Inhalt zu erzwingen. Die Schuldnerin wehrte sich gegen diese Forderung und verteidigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Endgültige Klärung durch das Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellte schließlich fest, dass die sofortige Beschwerde zulässig und begründet war. Es stimmte mit der Gläubigerin überein, dass die Unterschrift des Geschäftsführers auf dem Zeugnis notwendig war und entschied, dass ein Zwangsgeld von € 500 gegen die Schuldnerin verhängt werden sollte. Außerdem wurde die Schuldnerin dazu verpflichtet, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
Dieser Fall zeigt auf, wie komplexe und scheinbar banale Fragen zur Form und Pr[…]