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Verkehrsunfall: gewerblich genutzten Kraftfahrzeug – Anmietung eines Ersatzwagens

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BGH, Az.: VI ZR 225/82, Urteil vom 04.12.1984
Tatbestand
Die Klägerin, ein Taxiunternehmen, begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 10. Juli 1980, als ihr Wagenpark aus zwölf Taxen und einem Mietwagen bestand, wurde eine ihrer Taxen vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.

Die Klägerin, die während der Reparatur ihres Fahrzeugs für 11 Tage eine Ersatztaxe anmietete und hierfür nach ihrer Behauptung ohne Mehrwertsteuer und abzüglich einer von ihr auf 15% bemessenen Eigenersparnis 4.654,52 DM aufwandte, hat unter Einrechnung dieses Betrages von den Beklagten einen Schaden von insgesamt 7.695,82 DM ersetzt verlangt. Das Landgericht hat ihr für die Dauer der Reparatur anstelle der Mietwagenkosten lediglich einen Verdienstausfall von täglich 260,– DM = 2.860,– DM zugebilligt und die Beklagten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen von 5.241,30 DM zur Zahlung weiterer 660,– DM nebst Zinsen verurteilt; in Höhe des darüber hinaus begehrten Betrages von (4.654,52 DM abzüglich 2.860,– DM =) 1.794,52 DM hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten weiter.
Entscheidungsgründe
I.

Das Berufungsgericht hält die Mietwagenkosten nicht für ersatzfähig, soweit sie über den Verdienstausfall hinausgehen, den die Klägerin bei Verzicht auf den Mietwagen gehabt haben würde. Es erwägt dazu:

Bei dem Ausfall eines gewerblichen Nutzfahrzeugs schlage sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages nieder. Der Schädiger komme deshalb seiner Verpflichtung zur Schadensersatzleistung im allgemeinen in ausreichendem Maße nach, wenn er dem geschädigten Unternehmer außer den Kosten der Sachschadensbeseitigung den während der Behebung dieses Schadens entgangenen Gewinn ersetze. Die höheren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs könne der Unternehmer in der Regel nicht verlangen. Anderes könnte dann gelten, wenn für den Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs noch nicht vorhersehbar sei, daß dessen Kosten den entgangenen Gewinn überstiegen, oder wenn die Anmietung des Fahrzeugs geboten sei, um den Geschädigten vor einem über den entgangenen Gewinn hinausgehenden Schaden zu bewahren. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Klägerin habe schon vor der Anm[…]


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