LG Lüneburg – Az.: 6 S 1/19 – Beschluss vom 13.06.2019
Die Kammer weist bei vorläufiger Bewertung der derzeitigen Sach- und Rechtslage darauf hin, dass die Berufung des Klägers Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Den Parteien wird auf den Hinweis der Kammer eine Stellungnahmefrist bis zum 01.07.2019 eingeräumt. Auf § 296 ZPO wird hingewiesen.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 15.04.2017 einen Mietvertrag über eine 1-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Bruttomiete von 256,00 €.
In einer vor Abschluss des Mietvertrags auf Veranlassung des Klägers erteilten Selbstauskunft gab der Beklagte keine relevanten Schulden oder laufende Zahlungsverpflichtungen bzw. Unterhaltsverpflichtungen an.
Am … eröffnete das Amtsgericht Celle das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (Az …). Der Beklagte kommt seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag in vollem Umfang nach.
Mit Schreiben vom 27.06.2018 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung auf die unrichtigen Angaben in der Selbstauskunft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2018 wies der Beklagte die Kündigung zurück und lehnte die Räumung der Mietwohnung ab. In der Klageschrift vom 10.09.2018 erklärte der Kläger erneut die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Mit Schriftsatz vom 19.11.2018 erklärte er zudem die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die vorzunehmende umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien gemäß § 543 Abs. 1 BGB stelle die unrichtige Selbstauskunft des Beklagten keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Habe ein Mieter im Rahmen einer „Selbstauskunft“ falsche Angaben gemacht, sei zunächst zu prüfen, ob die jeweiligen Fragen zulässigerweise gestellt worden sind. Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Fragen nach der Bonität sei § 28 BDSG zu beachten. Danach sei das Erheben personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Nutzung überwiege. Soweit sich das Auskunftsbegehren auf die Bonität des Mietinteressenten bezi[…]