Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision eines in Grundstück abbiegenden mit überholenden Kraftfahrzeug

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 12/17 – Beschluss vom 02.01.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.01.2017, Aktenzeichen 323 O 84/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die vom Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom angefochtenen Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf weiteren Schadensersatz auf Grund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 06.02.2015 verneint.

Das Landgericht ist zunächst zu Recht von einem gewichtigen Verkehrsverstoß des Klägers ausgegangen. Der Kläger wollte unstreitig in ein Grundstück abbiegen. Ein solches Fahrmanöver ist hoch unfallträchtig und darf deshalb nur dann durchgeführt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 5 StVO. Zudem gelten die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 StVO. Da es während des Abbiegemanövers zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist, spricht der Anschein gegen den Kläger, dass er den besonderen Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs. 5 StVO nicht eingehalten hat. Anhaltspunkte, die diesen Anschein erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Berufung meint, eine „atypische Situation“ folge aus der „Einspurigkeit“ der Stargarder Straße an der Unfallstelle, verfängt dies nicht. Auch bei Fahrbahnen mit nur jeweils einem Fahrstreifen pro Richtung (wie sie die Stargarder Straße gemäß dem vom Kläger selbst vorgelegten „Google Maps“-Foto aufweist) gelten natürlich die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO. Ein etwaiges Fahren des Klägers in der Mitte der Fahrbahn würde den Anschein ebenfalls nicht entfallen lassen. Das gilt schließlich auch für das von der Berufung erneut behauptete Verhalten des Klägers in Form eines Blinkens und eines Schulterblicks.

Das Landgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht fe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv