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Rechtsanwälte Kotz GbR

Branchenfremde „Aktionsware“ (Sonderangebote) muss mindestens 3 Tage vorrätig sein!

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 20 U 130/01
Verkündet am 05.03.2002
Vorinstanz: LG Duisburg – 21 O 32/01

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Wirbt eine Lebensmittelkette mit „branchenfremden“ Waren (z.B. Bekleidung, Computer), müssen diese Produkte ab Verkaufsbeginn mindestens für weitere zwei Tage in allen Filialen zur Verfügung stehen.

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2001 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, für Dampfbügeleisen, Katzenfutterstationen und Computer-Monitore mit „Aktions“-Preisen, drucktechnisch herausgestellt, wie in der Formel des landgerichtlichen Urteils bildlich wiedergegeben, zu werben, wenn sie gemäß Werbung am ersten Geltungstag oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Geltungstag – mindestens zwei Tage später- nicht zur Verfügung stehen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Die Beklagte gehört zur Tengelmann-Gruppe, die verschiedene Lebensmittelketten betreibt. Sie ist mit ca. 2.700 Lebensmittelfilialen eines der führenden deutschen Einzelhandelsunternehmen. Das Lebensmittelsortiment der Beklagten umfasst 1.900 Artikel. Daneben hat sich die Beklagte wie andere Lebensmittelfilialisten darauf verlegt, als sogenannte „Aktionsware“ auch branchenfremde Artikel zu verkaufen,[…]


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