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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Auswahlermessen bei Beschluss über Balkonsanierung

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AG Pinneberg – Az.: 60 C 17/15 – Urteil vom 25.07.2017

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3.3.2015 zu TOP 3 — alle drei zu diesem TOP gefassten Beschlüsse -, TOP 4 und TOP 5 werden für unwirksam erklärt.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 36.902,17 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin begehrt die Ungültigkeitserklärung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 3.3.2015, die seit längerem im Streit zwischen den Parteien stehende Sanierung von Balkonen und der Dachterrasse betreffen.

Zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 3.3.2015 wurde zunächst darüber abgestimmt, ob die Sanierung der Balkone mit einem Gefälle zur Gebäudeseite hin und zwei Einläufen in der rechten und linken Ecke der Balkone erfolgen soll (Variante 1, „wobei der Balkon im 3. OG nur einen Einlauf erhält und die Dachterrasse nach dem bisherigen Aufbau saniert wird“), oder mit einem Gefälle vom Gebäude weg mit vorgehängten Regenrinnen (Variante 2). Mit sechs zu eins Stimmen wurde mehrheitlich für eine Ausführung mit Gefälle zum Gebäude hin abgestimmt (Variante 1).

Der weitere Antrag, die Sanierung der Balkone mit einem Gefälle vom Gebäude weg mit vorgehängten Regenrinnen und Sanierung der Dachterrasse nach bisherigem Aufbau durchzuführen, wurde mehrheitlich durch Beschluss abgelehnt.

Schließlich wurde zu TOP 3 mehrheitlich beschlossen, näher bezeichnete Unternehmen entsprechend ihrer ebenfalls näher bezeichneten Angebote den Sanierungsauftrag zu erteilen.

Zu TOP 4 wurde sodann mehrheitlich beschlossen, die Bauberatung … mit der Bauleitung zu beauftragen.

Bezüglich der Finanzierung der Sanierung durch eine Sonderumlage wurde schließlich zu TOP 5 beschlossen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sondereigentümerversammlung Anlage K2, Blatt 6 ff. der Akte, verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der erste zu TOP 3 gefasste Beschluss eine bauliche Veränderung beinhalte, da die Richtung des Gefälles geändert werde. Die Balkone seien bei ihrem Bau so konzipiert worden, dass es eine vorgehängte Regenrinne geben müsse. Die mit Hilfe von Kernbohrungen zu errichtenden Einläufe führten zu einem Substanzeingriff, die zu errichtenden Rohre wären auch aus optischen Gründen inakzeptabel und die Nutzungsfläche würde eingeschränkt.
[…]


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