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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ballonfahrt – Vertragsverlängerungsklausel bei wetterbedingter Nichtdurchführung

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AG Köln, Az.: 142 C 545/15, Urteil vom 20.06.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.145,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der für einen Ballonflug gezahlten Vergütung in Anspruch.

Symbolfoto: italianestro /Bigstock

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Ballonfahrten anbietet. Die Klägerin wollte mit fünf anderen Teilnehmern eine derartige Ballonfahrt unternehmen. Am 10.07.2014 kaufte die Klägerin insgesamt sechs Tickets für eine Gruppenballonfahrt Tarif „Gruppe Spezial“ zu einem Gesamtpreis in Höhe von 1.145,00 Euro bei der Beklagten. Vereinbart war die Durchführung einer Ballonfahrt sowohl im Kölner Raum als auch im Raum Frankfurt. Ein fester Termin der Ballonfahrt wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt.

In dem Ticket heißt es unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, dass das Ticket ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig ist; und weiter:

„Sollte innerhalb dieser Frist ein vom Kunden vereinbarter Termin aufgrund der Wetterbedingungen abgesagt werden, verlängert sich das Ticket um ein Jahr“.

In dem Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es in § 3 Abs. 5:

„Das Ticket ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Sollte innerhalb dieser Frist ein vereinbarter Termin aufgrund der Wetterbedingungen abgesagt werden müssen, verlängert sich das Ticket automatisch um ein weiteres Jahr. Die Beweislast liegt beim Kunden. Ausdrücklich erklären wir, dass Ballonfahrten wetterabhängig sind und wetterbedingte Absagen leider üblich.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der AGB wird auf Bl. 58 d.A. Bezug genommen.

Die Parteien vereinbarten einen Termin für die Ballonfahrt, der am 02.08.2014 im Raum […]


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