OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Wx 45/16, Beschluss vom 15.05.2017
Der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 05.08.2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung – auch bezogen auf die Kostenentscheidung – an das Amtsgericht Elmshorn zurückverwiesen.
Der Geschäftswert beträgt 124.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob das Nachlassgericht zu Recht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt hat.
Der am 17.05.2015 verstorbene Erblasser hat insgesamt 4 Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 1 bis 4.
Es liegen zwei Testamente des Erblassers vor. Ein eigenhändiges Testament vom 08.06.2012 und ein notarielles Testament vom 03.02.2014.
Das handschriftliche Testament (Bl. 23 der BA 12 IV 418/15) lautet:
„Hiermit setze ich K-J U1 geb. 4.10.1935 meine Töchter D-B W1 geb. U1 8.02.1962 und B-B U1 geb. 13.6.1966 als Alleinerben ein. Wichtig ist mir, daß die Immobilie (Haus) und das Grundstück M. 18 … E1 zu gleichen Teilen in das alleinige Eigentum von D W1 und B-B U1 gehen.
H1 d. 8.6.2012
K-J U1“
Im Jahr 2014 ließ er zudem vor dem Notar D D1 am 03.02.2014 zur Urkundenrolle-Nr. 14/ 2… (Bl. 12 f. der BA 12 IV 418/15) das folgende Testament beurkunden:
„§ 1 Widerruf
Alle Verfügungen von Todes wegen, die ich bisher errichtet habe, widerrufe ich hiermit, sodass nur die Regelungen in diesem Testament gültig sind.
§ 2 Erbeinsetzung
1) Ich setze hiermit meine beiden Töchter D-B W1, geb. U1 und B U1, zu meinen alleinigen und unbeschränkten Erben zu untereinander gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge.
2) Für den Fall, dass eine meiner Töchter, D-B W1 und B U1, sowie deren Abkömmlinge vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben oder aus anderen Gründen nicht zur Erbfolge gelangen, setze ich meine Tochter A U1 zu meiner jeweiligen Ersatzerbin ein.
§ 3 Vermächtnis und Auflagen
Foto: strelok/BigstockMeine Erben werden mit folgenden Vermächtnissen und Auflagen beschwert:
a.) Auflagen
Für die aus meinen Erben bestehende Grundstücksgemeinschaft für das Haus M. 18 in E1 bestimme ich folgende Miteigentümervereinbarung im Sinne von § 745 Absatz 2 BGB zur Regelung der Verwaltung und Benutzung:
(1)[…]