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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheinsantrag – Bindungswirkung

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OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Wx 45/16, Beschluss vom 15.05.2017

Der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 05.08.2016 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung – auch bezogen auf die Kostenentscheidung – an das Amtsgericht Elmshorn zurückverwiesen.

Der Geschäftswert beträgt 124.000,00 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten darum, ob das Nachlassgericht zu Recht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt hat.

Der am 17.05.2015 verstorbene Erblasser hat insgesamt 4 Kinder hinterlassen, nämlich die Beteiligten zu 1 bis 4.

Es liegen zwei Testamente des Erblassers vor. Ein eigenhändiges Testament vom 08.06.2012 und ein notarielles Testament vom 03.02.2014.

Das handschriftliche Testament (Bl. 23 der BA 12 IV 418/15) lautet:

„Hiermit setze ich K-J U1 geb. 4.10.1935 meine Töchter D-B W1 geb. U1 8.02.1962 und B-B U1 geb. 13.6.1966 als Alleinerben ein. Wichtig ist mir, daß die Immobilie (Haus) und das Grundstück M. 18 … E1 zu gleichen Teilen in das alleinige Eigentum von D W1 und B-B U1 gehen.

H1 d. 8.6.2012

K-J U1“

Im Jahr 2014 ließ er zudem vor dem Notar D D1 am 03.02.2014 zur Urkundenrolle-Nr. 14/ 2… (Bl. 12 f. der BA 12 IV 418/15) das folgende Testament beurkunden:

㤠1 Widerruf

Alle Verfügungen von Todes wegen, die ich bisher errichtet habe, widerrufe ich hiermit, sodass nur die Regelungen in diesem Testament gültig sind.

§ 2 Erbeinsetzung

1) Ich setze hiermit meine beiden Töchter D-B W1, geb. U1 und B U1, zu meinen alleinigen und unbeschränkten Erben zu untereinander gleichen Teilen ein, ersatzweise deren Abkömmlinge.

2) Für den Fall, dass eine meiner Töchter, D-B W1 und B U1, sowie deren Abkömmlinge vor mir oder gleichzeitig mit mir versterben oder aus anderen Gründen nicht zur Erbfolge gelangen, setze ich meine Tochter A U1 zu meiner jeweiligen Ersatzerbin ein.

§ 3 Vermächtnis und Auflagen

Foto: strelok/Bigstock

Meine Erben werden mit folgenden Vermächtnissen und Auflagen beschwert:

a.) Auflagen

Für die aus meinen Erben bestehende Grundstücksgemeinschaft für das Haus M. 18 in E1 bestimme ich folgende Miteigentümervereinbarung im Sinne von § 745 Absatz 2 BGB zur Regelung der Verwaltung und Benutzung:

(1)[…]


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