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Rückzahlung von Fortbildungskosten für Führerscheinerwerb

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 1/12 – Urteil vom 22.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.11.2011 – 4 Ca 516/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ehemaliger Arbeitgeber des Beklagten, verlangt von diesem Rückzahlung von Fortbildungskosten für den Erwerb eines Führerscheins für die Klasse C/CE. Am 04.01.2010 haben die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:

„Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen verpflichtet sich Herr C. zum schnellstmöglichen Erwerb des Führerscheins der Klassen C/CE.

Die Firma G. übernimmt die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme.

Herr C. verpflichtet sich im Gegenzug dafür, nach Erwerb des Führerscheins für mindestens drei Jahre für die Firma G. tätig zu sein.

Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb sind der Firma G. die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

Eine detaillierte Aufstellung der entstandenen Kosten wird nach Beendigung der Maßnahme dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt.“

Wie im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt, nahm der Beklagte an einzelnen Tagen im Januar, Februar und im März 2010 sowohl am theoretischen als auch am praktischen Unterricht teil. Die Ausbildungsmaßnahme wurde vom Beklagten nicht zu Ende geführt. Mit Schreiben, zugegangen am 30.06.2010 kündigte er das Arbeitsverhältnis selbst zum 01.08.2010 und schrieb, der Kläger könne auch die Auflistung der entstandenen Kosten für den Führerschein in den Arbeitsunterlagen mitschicken.

Der Kläger stellte daraufhin die Kosten für den Führerschein über insgesamt 1.811,71 EUR zusammen und klagte diesen Betrag mit zunächst beim Amtsgericht eingegangener Klage nebst Zinsen ein. Der Kläger hat vorgetragen, die Rückzahlungsvereinbarung unterfalle nicht der Inhaltskontrolle. Die Rückzahlungsvereinbarung hätte zur Disposition des Beklagten gestanden. Dieser habe den Führerschein machen wollen, ihm sei gesagt worden, hierzu müsse er die Vereinbarung unterschreiben. Insofern handele es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen. Selbst wenn es sich um eine solche handeln sollte, halte diese einer Inhaltskontrolle stand. Eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei auf eigenem Wunsch erfolgter Beendigung stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil habe. Seine durchgehende Zahlungswilligkeit habe er […]


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