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Vollrausch – Anforderungen an die Strafbarkeit nach § 323 a StGB

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Oberlandesgericht Braunschweig
Az: 1 Ss 36/14
Beschluss vom 04.07.2014

Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 10. Oktober 2013 ist der Angeklagte vom Anklagevorwurf, am 2. Juni 2013 ein Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) begangen zu haben, freigesprochen worden. Außerdem hat das Amtsgericht Northeim am selben Tag den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 31. Juli 2013 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Göttingen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,- € belegt. Die Kammer hat dem Angeklagten zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Sperrfrist von noch 8 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Zuvor hatte die Kammer durch Beschluss vom 5. März 2014 die erneute vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit einem am 11. März 2014 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese – nach Zustellung des Urteils am 10. April 2014 – mit einem am 12. Mai 2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe die Voraussetzungen des vorsätzlichen Vollrausches verkannt. Erforderlich sei es, dass sich der Täter wissentlich und willentlich in einen Rausch versetze, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen erheblich herabsetze. Nach dem „in dubio“ Satz sei die Kammer gehalten gewesen, von allenfalls 2,15 g Promille und nicht – wie geschehen – von 2,95 g Promille auszugehen. Die Vorstrafe (Strafbefehl des AG Parchim wegen Trunkenheit im Verkehr, BAK 1,59 g Promille) sei zudem nicht ergiebig für den Vorsatznachweis, weil sie nur eine Erfahrung […]


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