In dem hier vorgelegten Urteil, das vom Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-3 Wx 127/20 am 11. August 2020 verkündet wurde, geht es um die Frage nach der Eintragungsbewilligung bei einer auf einen realen Grundstücksteil beschränkten Grunddienstbarkeit. Genau gesagt geht es um den Teil eines gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragenstellplatzes.
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Strittig: Die klarer Festlegung des Grunddienstbarkeitsbereichs
Die Parteien hatten vereinbart, mittels einer Dienstbarkeit den angrenzenden Stellplatz zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs zu nutzen. Dieses Recht sollte anhand eines als Anlage zum Kaufvertrag beigefügten Lageplans zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs eingeräumt werden. Die Markierung auf dem Plan, die den betroffenen Bereich darstellen sollte, war allerdings nur durch einen etwa halben Zentimeter breiten Strich gekennzeichnet, der teilweise in den benachbarten Stellplatz und in den Fahrbereich zwischen den Parkplätzen hineinragte.
Die Bewilligung für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen, da die genaue Lage und Größe des durch die Dienstbarkeit betroffenen Bereichs für das Grundbuchamt nicht hinreichend eindeutig und bestimmbar abgebildet waren.
Wie viel Präzision braucht eine Grunddienstbarkeit?
Die Antragsgegner wiesen jedoch darauf hin, dass aufgrund der farblichen Kennzeichnung im Lageplan die Gegenstände und das Ausmaß der Dienstbarkeit nach sachen- und grundbuchrechtlichen Erfordernissen eindeutig festgelegt seien. Sie argumentierten, dass einem Sachverständigen unter Verwendung präziser Vermessungswerkzeuge allein anhand des Lageplans die Bestimmung der Grenzen der Dienstbarkeitsfläche möglich sein sollte. Sie führten weiterhin aus, dass nicht vorgeschrieben sei, geraden Linien, Eckpunkte oder bestimmte Stifte oder Markierinstrumente zu verwenden, um die von der Dienstbarkeit betroffene Fläche eindeutig zu bestimmen.
Oberlandesgericht sieht Eindeutigkeit nicht gegeben
Das Oberlandesgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Lage und die Größe des von der Dienstbarkeit betroffenen Bereichs nicht hinreichend bestimmt seien. Es führte weiter aus, dass die Ausübungsfläche der Grunddienstbarkeit in der Eintragungsbewilligung mit der notwendi[…]