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Umgangsbefugnis bei entgegenstehendem Willen des 16-jährigen Kindes

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 6 UF 120/18 – Beschluss vom 27.11.2018

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 11. September 2018 – 6 F 95/17 UG – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 2018 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass – in Änderung des vor dem Saarländischen Oberlandesgericht im Verfahren 6 UF 47/10 am 2. September 2010 geschlossenen Vergleichs – das Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit dem beteiligten Kind auf Dauer ausgeschlossen wird und die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt; der erstinstanzliche Verfahrenswertbeschluss vom 16. Januar 2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin (fortan: Mutter), polnische Staatsangehörige, ist die Mutter des beteiligten, am … 2002 geborenen Kindes F., für den seit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 29. Juni 2009 – 6 F 29/09 SO – Amtspflegschaft des Kreisjugendamtes St. Wendel für die Sorgeteilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung von Minderjährigenhilfe besteht. F. lebt seit 2009 in einer Pflegefamilie.

Der Mutter wurde durch vor dem Senat geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich vom 2. September 2010 – 6 UF 47/10 – ein Umgangsrecht mit F. eingeräumt. In der Folgezeit fanden Umgangskontakte in der Regel alle vier Wochen statt.

Im vorliegenden Verfahren haben die Amtspflegerin und das Jugendamt mit am 7. August 2017 eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Umgangsrecht der Mutter mit F. dauerhaft auszusetzen. Dem Antrag ist ein persönliches Schreiben F.s beigefügt, in dem auch dieser selbst um vollständige Aussetzung der Besuchskontakte zu seiner Mutter bittet.

Das Familiengericht hat für F. eine Verfahrensbeiständin bestellt und sowohl diese als auch F., die Mutter, die Amtspflegerin sowie die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört.

Durch den angefochtenen, mit Beschluss vom 24. Septe[…]


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