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Verringerung der Arbeitszeit

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LAG Köln, Az.: 7 Sa 969/16, Urteil vom 01.06.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2016 in Sachen 9 Ca 8058/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Wunsch der Klägerin, ihre Wochenarbeitszeit auf 20 Arbeitsstunden, verteilt auf drei Arbeitstage, zu reduzieren.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 28.09.2016 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 14.10.2016 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 14.11.2016 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 28.12.2016 begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass dem Teilzeitwunsch der Klägerin betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstünden. Das Arbeitsgericht habe das organisatorische Konzept der Beklagten zu Unrecht als nicht nachvollziehbar angesehen.

Die Beklagte behauptet, sie verfolge im Servicebereich das Prinzip „one face to the customer“. Mit diesem Organisationsprinzip sei der Teilzeitwunsch der Klägerin nicht vereinbar. Dabei überwögen die betrieblichen Interessen die entgegenstehenden Interessen der Klägerin.

Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie unterliege als B -Vertragshändlerin einem strikten Controlling durch den B -Konzern, welcher regelhaft die Einhaltung der von dort vorgegebenen Standards überwache. Der B -Konzern messe dem Serviceerlebnis dabei eine besondere Bedeutung bei. Wie das Serviceerlebnis auszusehen habe, werde durch den B -Konzern dezidiert und detailreich vorgegeben. Diese Vorgaben und das „Retail Standards Auditing“ umfassten 37 eng bedruckte Seiten mit Vorgaben zum Auftritt der Vertragshändler gegenüber Kunden im Werkstattbereich. Die Kundenzufriedenheit werde regelmäßig abgefragt. Die Ergebnisse seien Grundlage des Bonussystems, welches der B -[…]


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