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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Vorschäden am verunfallten Fahrzeug

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LG Frankfurt, Az.: 2-24 O 299/12, Urteil vom 15.07.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 01.11.2009 in Frankfurt am Main.

Die Klägerin betreibt einen Taxibetrieb in Frankfurt am Main. Sie ist Alleineigentümerin des Pkw Mercedes-Benz E 200 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … 5, welches als von ihr als Taxi genutzt wird.

Dieses Fahrzeug wurde im Rahmen des Verkehrsunfalls am 01.11.2009 in Frankfurt am Main durch einen Auffahrunfall im Heckbereich beschädigt.

Die alleinige Haftung der Beklagten aus diesem Unfall dem Grunde nach ist unstreitig.

Streitig ist die Schadenshöhe.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Nach dem hiesigen Unfall beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Dipl.-Ing. … mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Unfallschäden. Mit Gutachten vom 04.11.2009 kalkulierte der Sachverständige Dipl.-Ing. … Reparaturkosten von 5.999,04 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.11.2009 (Bl. 6 – 17 d. A.) Bezug genommen. Für die Gutachtenerstellung berechnete der Sachverständige Dipl.-Ing. … gemäß Rechnung vom 05.11.2009 (Bl. 5 d. A.) 539,33 Euro netto.

In der Folgezeit korrigierte der Sachverständige Dipl.-Ing. … im Hinblick auf einen – ihm zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Besichtigung am 04.11.2009 nicht bekannt gewesenen – Vorschaden des klägerischen Kraftfahrzeugs seine Kalkulation dahingehend, dass die Schadenshöhe unter Berücksichtigung des zum Abzug gebrachten Vorschadens von 1.018,70 Euro netto 4.980,34 Euro netto beträgt. Auf das Schreiben des Sachverständigen Dipl.-Ing. … er vom 03.05.2010 (Bl. 128 d. A.) wird Bezug genommen.

Das klägerische Fahrzeug hatte vor dem hier in Rede stehenden Unfallereignis bereits mehrere Unfallschäde[…]


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