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Infektionsschutzgesetz – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 B 93/20 – Beschluss vom 03.06.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000, — € festgesetzt.
Gründe
Der am 29. Mai 2020 wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, in der Zeit vom 06.06.2020 bis zum 12.06.2020 ein Seminar zur Ernährungsmedizin im „XXX“ in B-Stadt mit 70 Teilnehmern zu veranstalten, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Symbolfoto: Von Dreamprint/Shutterstock.com

Soweit die Antragstellerin für den Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot einer Veranstaltung mit mehr als 50 Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der am 18. Mai 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, im Folgenden: SARS-Co-2-BekämpfV) im Sinne des § 20 Abs. 1 SARS-Co-2-BekämpfV begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt stehen der Durchführung der Veranstaltung in diesem Zeitraum keine Rechtsakte entgegen, die eine Verpflichtung zum Erlass einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen. Insbesondere steht der Veranstaltung auch nicht die derzeit geltende SARS-Co-2-BekämpfV entgegen, denn sie tritt mit Ablauf des 7. Juni 2020 außer Kraft (vgl. Art. 3 SARS-Co-2-BekämpfV). Nicht veranlasst ist – gewissermaßen – eine doppelte Vorwegnahme der Hauptsache, denn weder eine Hauptsache als solche, noch etwaige belastende Inhalte sind für den Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 prognostizierbar. Im Gegenteil gab die Landesregierung gestern bekannt, dass im Rahmen des sog. Stufenplans ab dem 8. Juni 2020 Veranstaltungen bei denen die Abstände eingehalten werden, die Teilnehmer erfasst werden und feste Plätze haben, im Außenbereich bis zu 250 und in geschlossenen Räumen bis zu 100 Personen teilnehmen können sollen (vgl. https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/coronavirus/Corona-in-SH-Stufenweise-Lockerungen-bei-Veranstaltungen,veranstaltungen376.html).

Der Antr[…]


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