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Krankenversicherung: Kündigung aufgrund Zahlungsrückstandes

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Sozialgericht Frankfurt am Main
Az.: S 30 KR 296/05 ER
Beschluss 31.05.2005

In dem Rechtsstreit hat die 30. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller über den 15.09.2004 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache (S 30 KR 3432/04) als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung zu führen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:
I.
Der 1969 geborene Antragsteller (Ast) ist seit dem 24.10.2000 freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin (Ag).
Der Ast entrichtete – worüber die Beteiligten nicht streiten dürften – für die Monate Juni und Juli weder zum 15.07. noch zum 15.08.2004 die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Daraufhin teilte die Ag dem Ast mit Bescheid vom 23.08.2004 mit, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung seien auch nach Mahnung nicht dort eingegangen. Deshalb ende die Mitgliedschaft mit Ablauf des 15.09.2004. Der Gesamtrückstand betrage 592,63 €. Am 30.08.2004 verzeichnete die Beklagte daraufhin einen Beitragseingang in Höhe von 562,63 €.
Mit Mahnbescheid vom 22.09.2004 machte Ag darüber hinaus einen weiteren Gesamtrückstand von 322,64 € für Juli und August 2004 geltend. Des Weiteren teilte die Ag dem Ast unter dem 22.09.2004 mit, sie habe die seit 24.10.2000 bestehende freiwillige Krankenversicherung zum 15.09.2004 wegen Beitragsrückstand beendet.
Hiergegen legte der Ast Widerspruch ein. Er machte geltend, die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung des § 190 Nr. 3 SGB V seien nicht erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2004 wies die Ag den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Zu Az. S 30 KR 3432/04 wurde am 30.12.2004 Klage auf Feststellung der weiter bestehenden Mitgliedschaft bei der Ag erhoben.
Am 06.04.2005 stellte der Ast den Antrag auf einstweilige Anordnung.
Neben einer Wiederholung und[…]


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