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Testamentsauslegung – Wann liegt eine Erbeinsetzung vor?

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OLG Rostock – Az.: 3 W 143/20 – Beschluss vom 08.02.2022

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund – Zweigstelle Bergen auf Rügen – vom 11.9.2020, Az. 10 VI 187/20, aufgehoben. Der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 12.3.2020 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 236.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Erblasser errichtete am 23.7.1987 vor einem staatlichen Notariat zusammen mit seiner Ehefrau H. M. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Ableben des Längstlebenden sollte der Antragsteller Eigentümer ihres Hausgrundstückes in B., das sie im Jahr 1973 für 4.360 Mark/DDR erworben hatten, werden. Genauere Festlegungen darüber und über die Verteilung des übrigen Eigentums (Hausrat, Sparguthaben, Schmuck usw.) sollte der Längstlebende treffen. Der Erblasser war selbständiger Maler.

Der Antragsteller behauptet, neben dem Hausgrundstück sei nur unwesentliches Sparvermögen und einfacher Schmuck vorhanden gewesen, sodass es sich bei dem Hausgrundstück um das wesentliche Vermögen des Erblassers gehandelt habe und demzufolge eine Erbeinsetzung zu seinen Gunsten vorliege.

Die Antragsgegnerin behauptet, das Hausgrundstück sei im Jahr 1987 höchstens 5.000 Mark/DDR wert gewesen. Die Eheleute M. hätten umfangreiches Geld- bzw. Sparvermögen, wertvollen Schmuck und einen Pkw Wartburg, der schon allein mehr wert gewesen sei als das Grundstück, besessen.

Das alte reetgedeckte Wohnhaus der Eheleute M. verfügte bis zum Jahr 1990 über eine einfache Ferienwohnung (“Ost-Standard), die regelmäßig Verwandten überlassen wurde. Im Jahr 1992 wurde das Haus umgebaut und saniert, sodass zwei Wohnungen und drei Ferienwohnungen (“West-Standard“) entstanden. Die Eheleute M. wandten hierfür 62.709,22 DM auf, die sie bar bezahlten. Ob es sich um Ersparnisse aus DDR-Zeiten oder um Einkünfte nach der „Wende“ handelte, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Der Erblasser beerbte seine am 1.12.2017 vorverstorbene Ehefrau H. M. allein (s. Erbschein des AG Stralsund vom 4.4.2018 – Az. 101 VI 71/18).

Der Erblasser verkaufte das Hausgrundstück am 31.1./15.2.2019 für 200.000 €. Der Käufer ist noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Im Grundbuch ist indes eine Sicherungshypothek i[…]


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