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Waschanlagenbetreiber – Verkehrssicherungspflicht – Haftung für Schäden

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 20/20 – Urteil vom 27.11.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 645,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.01.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 645,53 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Pkw-Schadens während eines Waschvorgangs gegen die Beklagte geltend.

Die Beklagte betreibt in Stadt A eine Autowaschanlage.

Die Klägerin war Eigentümerin des Pkws, BMW 316i, amtliches Kennzeichen XYZ.

Am 11.11.2019 gegen 10:00 Uhr ließ die Klägerin das oben genannte Fahrzeug in der Waschanlage der Beklagten in Stadt A reinigen. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs AB meldete nach dem Ende des Waschvorgangs einen Schaden bei der Mitarbeiterin der Beklagten. Dort wurde ein Schadensbericht gefertigt. Der nähere Hergang war zwischen den Parteien streitig.

Gemäß Rechnung der Firma Autohaus H vom 13.12.2019 beliefen sich die Reparaturkosten auf 645,53 €.

Die sichtbar angebrachten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise:

„1. Die Benutzungshinweise/Bedienungshinweise/Einfahrthinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten.

2. Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugzeugs gehören (z. B. Spoiler, Antenne o.ä.), verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder generell die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder der Waschanlage führen können.“

In der Bedienungsanleitung der Beklagten heißt es auszugsweise:

„1. Antenne vollständig einschieben oder abnehmen, Seitenspiegel zum […]


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