Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kleinreparaturklausel – Wirksamkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 106 C 46/17, Urteil vom 03.08.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 230,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014, aus 49,75 € seit dem 16.1.2016 sowie aus 115,61 € seit dem 5.12.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das neue tatsächliche Vorbringen der Beklagten aus dem Schriftsätzen vom 13.7.2017 und 18.7.2017 fand gemäß § 296a ZPO keine Berücksichtigung. Es war angesichts dieser Schriftsätze auch nicht gemäß §§ 296a, 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagten nicht rechtzeitig oder zumindest vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Prozessuale Nachlässigkeiten gehen alleine zu Lasten der Partei, die gegen ihre Prozessförderungspflicht verstößt und geben dieser keinen Anspruch auf eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn dieses wäre mit der Beschleunigungsmaxime unvereinbar.

Der Rechtsstreit ist i. S. d. § 300 ZPO entscheidungsreif. Die vorsorglich von dem Kläger gemäß § 283 ZPO beantragte Erklärungsfrist auf die Schriftsätze der Beklagten vom 4.7.2017 und 6.7.2017 war nicht zu bewilligen. Denn diese enthalten keinen neuen Tatsachenvortrag, der entscheidungserheblich wäre.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagten schulden als Gesamtschuldner 52,03 € als restliche Betriebskostennachforderung für 2012 gemäß §§ 535, 556 BGB i. V. m. der Abrechnung vom 27.12.2013.

Foto: Tinnakorn/Bigstock

Soweit die Beklagten einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit infolge zu hoher Versicherungsprämien pauschal einwenden, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Es oblag ihnen, ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH NJW 2011, 3028; Erman-Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl. 2014, zu § 556 Rn. 150). Dieses setz voraus, dass der Mieter konkret darlegt, dass ein ander[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv