AG Schöneberg, Az.: 106 C 46/17, Urteil vom 03.08.2017
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 230,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014, aus 49,75 € seit dem 16.1.2016 sowie aus 115,61 € seit dem 5.12.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das neue tatsächliche Vorbringen der Beklagten aus dem Schriftsätzen vom 13.7.2017 und 18.7.2017 fand gemäß § 296a ZPO keine Berücksichtigung. Es war angesichts dieser Schriftsätze auch nicht gemäß §§ 296a, 156 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagten nicht rechtzeitig oder zumindest vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Prozessuale Nachlässigkeiten gehen alleine zu Lasten der Partei, die gegen ihre Prozessförderungspflicht verstößt und geben dieser keinen Anspruch auf eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn dieses wäre mit der Beschleunigungsmaxime unvereinbar.
Der Rechtsstreit ist i. S. d. § 300 ZPO entscheidungsreif. Die vorsorglich von dem Kläger gemäß § 283 ZPO beantragte Erklärungsfrist auf die Schriftsätze der Beklagten vom 4.7.2017 und 6.7.2017 war nicht zu bewilligen. Denn diese enthalten keinen neuen Tatsachenvortrag, der entscheidungserheblich wäre.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagten schulden als Gesamtschuldner 52,03 € als restliche Betriebskostennachforderung für 2012 gemäß §§ 535, 556 BGB i. V. m. der Abrechnung vom 27.12.2013.
Foto: Tinnakorn/BigstockSoweit die Beklagten einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit infolge zu hoher Versicherungsprämien pauschal einwenden, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Es oblag ihnen, ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH NJW 2011, 3028; Erman-Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl. 2014, zu § 556 Rn. 150). Dieses setz voraus, dass der Mieter konkret darlegt, dass ein ander[…]