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Invaliditätsleistung im Fall einer posttraumatischen Belastungsstörung

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 96/10 – Urteil vom 18.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung zu.

I.

Es kann letztlich nicht festgestellt werden, dass die zum Unfallzeitpunkt mitversicherte frühere Ehefrau des Klägers, Frau S, durch den Unfall vom 17.03.2006 in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft i.S.d. § 17 der Versicherungsbedingungen zum B-Unfallschutz beeinträchtigt ist.

(Symbolfoto: Von Photographee.eu/Shutterstock.com)

Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Invaliditätsentschädigung ist ein unfallbedingter Primärschaden sowie eine hierauf beruhende dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung, wobei für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität der Maßstab des § 287 ZPO gilt (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2009, IV ZR 211/05, Zitat nach juris = VersR 2009, 1213 m.w.N.). Der Kläger behauptet hierzu, seine frühere Ehefrau habe durch das Unfallereignis vom 17.03.2006 ein posttraumatisches HWS-Syndrom, in dessen Folge sie an chronifizierten posttraumatischen Cephalgien (Kopfschmerzen) leide, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die sich in Angst vor dem Auto- und Busfahren äußere, erlitten. Nach den überzeugenden Feststellungen des dem Senat als fachkundig und gewissenhaft bekannten Sachverständigen Prof. Dr. S3 ist die aus Anlass des Unfalls wohl erlittene leichte HWS-Distorsion jedoch in der Zwischenzeit folgenlos ausgeheilt, und sind die aktuell beklagten Kopfschmerzen mit Sicherheit nicht auf das Unfallereignis, sondern am ehesten auf vorhandene degenerative Veränderungen im Bereich der HW[…]


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