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Mietpreisbremse in Brandenburg unwirksam

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AG Potsdam, Az.: 23 C 93/17, Urteil vom 27.09.2018

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Potsdam am 27.09.2018 auf den Sach- und Streitstand vom 07. September 2018 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Miethöhe.

Der Beklagte vermietet an die Kläger die 107,50 m² große Wohnung in Potsdam, ….-Straße 17 c. Die vertraglich vereinbarte Nettomiete beträgt 1.035,00 Euro monatlich.

Mit Einschreiben vom 05. September 2016 rügten die Kläger die festgesetzte Miete und forderten eine Anpassung an die in Potsdam geltende Mietpreisbremse.

Es wurde auf die Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung vom 08. Dezember 2015, veröffentlicht im Gesetze- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II – Verordnungen vom 15. Dezember 2015, Nr. 65, verwiesen. Die Verordnung enthält keine veröffentlichte Begründung.

Foto: WATCHARA_MAH/Bigstock

Die Kläger sind der Ansicht, dass aufgrund der wirksamen Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Mietpreisbegrenzung die geschuldete Miete zu verringern sei.

Sie behaupten, die Miete würde weit über 10 % von der ortsüblichen Vergleichsmiete abweichen und auch deutlich über der mit dem Vormieter in Höhe von 8,13 Euro/m² vereinbarten Miete liegen. Die zulässige Miete würde allenfalls 8,31 Euro/m² betragen, so dass die Nettomiete in Höhe von monatlich 893,33 Euro geschuldet sei.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 708,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Kläger als Gesamtgläubiger die Miete für die………., gelegen im 1. Obergeschoss links, bestehend aus 3 Zimmern nebst Küche, Bad mit WC, […]


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