Verjährungsfristen bei Bauverträgen
Im Bauvertragsrecht verhält es sich bei der Frage der gegenseitigen Ansprüche im Endeffekt wie bei jeder anderen Rechtsgrundlage auch. Vergeht eine gewisse Zeitspanne, in welcher der Gläubiger die Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt, so hat der Schuldner das Recht auf Leistungsverweigerung. Dieses Recht wird allgemein hin als Verjährung bezeichnet, obgleich diese Bezeichnung im Grunde genommen irreführend ist. In seiner herkömmlichen Begriffsdefinition besagt die Verjährung, dass die Ansprüche des Schuldners nach einer gewissen Zeitspanne nicht mehr geltend gemacht werden können und entsprechend untergehen. Auf der Rechtsgrundlage der Paragrafen 194 fort folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch verhält sich die Verjährung im Bauvertragsrecht anders. Hierbei gibt es jedoch einige wichtige Kriterien zu beachten, die ein Schuldner auf jeden Fall kennen sollte. Ein wichtiges Kriterium ist die Frist.
Die unterschiedlichen Voraussetzungen der Verjährung
Der Gesetzgeber unterscheidet zunächst erst einmal die Art und Weise der Schuld, welche durch das Bauvertragsrecht eintreten können.
Die wichtigsten Arten hierbei sind
arglistig verschwiegene Mängel
Mängelansprüche auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches
Mängelansprüche auf der Grundlage des VOB/B
Ansprüche auf Vergütung
Ansprüche aus Organisationsverschulden
Wichtig: Für die Art der Schuld kann eine ganz ureigene Frist für die Verjährung festgelegt worden sein. Um die Verjährung geltend zu machen ist es zunächst erst einmal erforderlich, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner eine Aufforderung zur Leistungserbringung eingereicht hat. Hierfür ist die Schriftform auf jeden Fall überaus empfehlenswert.
Symbolfoto: Flynt/Bigstock
Arglistig verschwiegene Mängel
Von einem arglistig verschwiegenem Mangel wird immer dann gesprochen, wenn ein Unternehmer einen gewissen Mangel kennt und diesen Mangel verschweigt, weil der Besteller bei einer Kenntnis des Mangels die Abnahme verweigert hätte bzw. die […]