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Photovoltaikanlage – Konkludente Abnahme

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OLG Hamm – Az.: 24 U 36/17 – Urteil vom 10.04.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 95/16) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien unterhalten Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Solarparkgelände K bei D in P. Die Beklagte veräußerte an die Klägerin Grundstücksflächen von rund 104,5 Hektar eines vormaligen kontaminierten Militärflugplatzes, die die Beklagte zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom 22.03.2012 des Notars K1 mit Amtssitz in C (UR-Nr.:  01) von der Q GmbH erworben hatte. Die Klägerin errichtete auf noch im Eigentum der Beklagten stehenden, angrenzenden Grundstücksflächen für die Beklagte Solarparks. In dem vorliegenden Verfahren streiten sich die Parteien über sich mit Blick auf die Errichtung der Solarparks ergebende Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten.

Nachdem die Beklagte mit notariellem Kaufvertrag vom 22.03.2012 von der Q GmbH Teilflächen der späteren Solarparks erworben hatte, schloss sie mit der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 30.03.2012 (UR-Nr.: 02) des Notars W mit Amtssitz in Q1 – die Beklagte als „Verkäufer“ und die Klägerin als „Käufer zu 1.)“ bezeichnet – einen Kaufvertrag über diverse Grundstücksflächen eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D von K, Gemarkung K und Q2 für einen Kaufpreis von 20.150.000,00 EUR netto. Von diesem Vertrag sollten auch von der Beklagten zu erbringende Leistungen, das heißt insbesondere die Errichtung eines Umspannwerkes, die Bestellung von Dienstbarkeiten, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, Vorbereitungsmaßnahmen bezüglich der externen Kabeltrasse, die Kampfmittelräumung, der Abriss, Rodungen und die Erstellung der Kabeltrasse, umfasst sein. Beteiligt an diesem Vertrag war auch die H Assetmanagement UG, bezeichnet als „Käufer zu 2.)“, bei der es sich um ein Schwesterunternehmen der Klägerin handelt.

Unter § 22 dieses Notarvertrages schlossen die Parteien als Zusatzvereinbarung einen Werkvertrag, der wie folgt lautet:

„Der Käufer zu 1.) erstellt für den Verkäu[…]


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