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Wohnraummietvertrag – Unklarheitenregel bei Allgemeine Geschäftsbedingungen

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LG Berlin, Az.: 65 S 175/17, Urteil vom 06.12.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 18. Mai 2016 – 14 C 42/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen im Ergebnis keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Foto: 4zevar/Bigstock

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung der von dieser inne gehaltenen Wohnung im Hause …10d in 12349 Berlin aus § 546 Abs. 1 BGB. Das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Mietverhältnis ist durch die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung vom 6. Oktober 2015 nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB nicht beendet worden. Der Kündigung entgegen steht der in § 2 Satz 2 des Formularmietvertrages vereinbarte Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs.

a) Frei von Rechtsfehlern – von der Klägerin nicht angegriffen – hat das Amtsgericht das Zustandekommen des Mietvertrages zwischen dem Voreigentümer der Wohnung und der Beklagten bejaht. Auf die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts wird nach eigener rechtlicher Prüfung Bezug genommen. Die Klägerin ist in das Mietverhältnis gemäß § 566 BGB eingetreten.

b) Zu Recht wendet die Klägerin sich zwar gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zur Plausibilität des von ihr geltend gemachten Eigennutzungswunsches, denn sie beruhen letztlich darauf, dass das Amtsgericht in unzulässiger Weise seine Lebensvorstellungen generalisiert und an die des Vermieters gesetzt, damit die Anforderungen an die Darlegung des Eigennutzungswunsches überspannt hat (vgl. zu den Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 11.11.19993 – 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309, nach juris Rn. 11f.; BGH, Urt. v. 4.8.2015 – VIII ZR 166/14, NJW 2015, 1590, nach juris Rn. 14, m. w. N.).

c) Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Berufung der Klägerin, denn di[…]


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