Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 75/19 – Urteil vom 28.03.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 99/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 einschließlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Instanzen: bis 18.000 €
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T… 12 in … (Flur A, Flurstücke a und b). Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks T… 10 (Flur A, Flurstücke c und d). Das Amtsgericht … hatte die Beklagte mit Urteil vom 2. Juli 1998 (Az. 2 C 1196/96) verurteilt, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, B… S…, als Notweg einen Zugang von der Straße „Am T…“ über einen 1,5 m breiten Grundstücksstreifen Zug um Zug gegen Zahlung einer im Voraus zu entrichtenden Geldrente zu gewähren und die weitergehende Klage abgewiesen. Der als Notweg zu gewährende Grundstücksstreifen verläuft danach an der Nordostseite des Flurstücks c und im Weiteren an der Südwestseite des Flurstücks e. Beantragt hatte die Klägerin in jenem Verfahren die Gewährung eines Zugangs und einer Zufahrt von der Straße „Am T…“ über einen mindestens 2 m breiten Grundstücksstreifen. Ausweislich des unstreitigen Tatbestandes dieses Urteils war das auf dem Grundstück der Klägerin aufstehende Gebäude zu diesem Zeitpunkt zu Wohnzwecken für einen monatlichen Mietzins von 400 DM vermietet. Das Amtsgericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Duldung eines Zufahrtsrechts. Die Notwendigkeit eines solchen erweiterten Rechtes habe sie schon nicht substantiiert vorgetragen. Unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten, von denen sich das Gericht im Ortstermin einen Eindruck verschafft habe, sei es der Klägerin zuzumuten, Fahrzeuge in der Nähe des öffentlichen Weges „Am T…“ zu parken und das Wohnhaus zu Fuß zu erreichen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Gewährung eines Notwegs (Zugang und[…]