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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeldanspruch – Schläge durch Mitschüler

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AG Frankfurt – Az.: 29 C 1632/20 (21) – Urteil vom 13.01.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch.

Die Beklagte ist eine gemeinnützig anerkannte Schulträgerin der …-Schule. Die …-Schule ist eine staatlich anerkannte private Grund-, Haupt- und Realschule in …

Die Eltern des Klägers, der am 16.09.2011 geboren wurde, schlossen mit Datum vom 16.12. und 21.12.2016 einen Schulvertrag zur Aufnahme des Klägers in die …-Schule. Am 18.10.2018 ereignete sich gegen 14:00 Uhr ein Vorfall zwischen dem Kläger und weiteren Mitschülern der gleichen 2. Klasse. Die Klassenlehrerin des Klägers, Frau A, wies die Schüler und Schülerinnen an, den Klassenraum zu einem gegenüberliegenden Klassenraum zu wechseln, worauf es anschließend zwischen dem Kläger und weiteren Mitschülern zu einem Zwischenfall kam, bei dem der Kläger von mindestens einem Mitschüler geschlagen und getreten wurde. Hierbei war die Lehrerin nicht zugegen und es ist streitig, ob dies direkt im Anschluss an den Wechsel des Klassenraums oder danach erfolgte. Frau A fand den Kläger bei ihrer Rückkehr umringt von weiteren Mitschülern am Boden liegend auf. Nachdem Frau A die Beteiligten zur Rede stellte, setzte sie den Nachmittagsunterricht fort, ohne die Erziehungsberechtigten des Klägers zu informieren. Der Kläger ließ sich am Folgetag von einem Durchgangsarzt untersuchen, der ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen attestierte. Für Einzelheiten wird auf den Durchgangsarztbericht Bezug genommen (Bl. 11 d. A.). Nach Kenntnis des Verletzungsgeschehens untersuchte die Schulleitung und Frau A den Vorfall. Zudem führten sie mit den Eltern der beteiligten Mitschüler Gespräche und sanktionierten das Fehlverhalten der Mitschüler.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe vorsätzlich die ihr obliegende Aufsichtspflicht sowie Fürsorge- und Treuepflicht verletzt, indem Frau A die Schüler und Schülerinnen nach dem vollzogenen Wechsel des Klassenraumes für mehrere Minuten habe unbeaufsichtigt gelassen und dadurch den beteiligten Mitschülern die Möglichkeit gab, den Kläger anzugreifen. Zudem habe[…]


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