Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrradabstellraum nicht zugänglich – Mietminderung?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Hamburg
Az: 46 C 1/07
Urteil vom 22.08.2007

Anmerkung des Bearbeiters
Kann die Miete gemindert werden, wenn der Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg die Nutzung eines Abstellraumes zwecks Fahrradabstellung duldet und ein neuer Vermieter den Raum sodann nicht mehr zur sicheren Fahrradabstellung zur Verfügung stellt?

Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten je 53, 51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin Nachzahlung von Miete von den Beklagten. Die Beklagten fordern widerklagend 107, 02 EUR Nebenkostenguthaben von der Klägerin.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind seit über 20 Jahren Mieter einer Wohnung im 3. Stockwerk des Hauses …, 20251 Hamburg. Vormalige Eigentümerin der Wohnung war die mittlerweile verstorbene Frau …. Gemäß Mietvertrag beträgt derzeit die Gesamtmiethöhe für die Wohnung 502, 24 EUR (450, 24 EUR Nettokalt). Das Haus verfügt nicht über einen Fahrstuhl. Im Januar 2006 wurden im Treppenhaus Baumaßnahmen vollzogen. Diese führten dazu, dass ein Abstellraum unter der Treppe zum ersten Stock von den Beklagten nicht mehr als abschließbare Abstellkammer für deren Fahrräder verwendet werden konnte. Der Abstellraum hatte eine Fläche von etwa drei Quadratmetern. Eine andere sichere Abstellmöglichkeit in und am Hause der … ist nicht vorhanden. Als Abstellraum für die Räder verblieb den Beklagten ein Abstellraum auf dem Boden des Hauses im 5. Obergeschoss. Die Beklagten teilten daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2006 mit, dass sie die Miete deshalb um 5 Prozent mindern würden. Die Minderung erfolgte ab Februar 2006. Die Klägerin verrechnete ein Guthaben der Beklagten aus der Betriebskos[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv