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Ergänzungsanspruch bei formeller Unvollständigkeit notarielles Nachlassverzeichnis

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OLG Hamm – Az.: I-5 W 19/20 – Beschluss vom 16.03.2020

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.01.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20.01.2020 (Az. 6 O 44/17) abgeändert.

Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Anerkenntnis-Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.05.2017 (Az. I-6 O 44/17) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:

Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich Auskunft über den Bestand der am 06.06.2016 in L verstorbenen  M, geb. J, geboren am 19.06.1954, zum Stichtag des Erbfalls, dem 06.06.2016, zu erteilen und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches insbesondere folgende Punkte umfasst:

a.

alle beim Erbfall vorhandenen Immobilien, Mobilien, Versicherungsagentur und Forderungen (Aktiva);

b.

alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);

c.

alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat und zwar ohne zeitliche Begrenzung auch über den Zehn-Jahres-Zeitraum hinaus;

d.

alle Güterstände, in dem die Erblasserin während der Ehe gelebt hat;

wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.250 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 50 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 2.500 EUR.
Gründe
I.

Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht (§§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg. Gegen den Schuldner war ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.250 EUR zu verhängen.

1.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 704 Abs. 1, 724 Abs. 1, 725, 750 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Vollstreckungstitel, das Teilanerkenntnisurteil vom 09.05.2017, ist den Prozessbevollmächtigten des Schuldners ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses bereits am 12.05.2017 zugestellt worden. Der Gläubiger hat zudem am 07.08.2018 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erwirkt.

2.

Die titulierte Verpflichtung, durch Vorlage eines notarielle aufgenommenen Vermögensverzeichnisses Auskunft zu erteilen, betrifft eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung (OLG Karlsruhe, Beschl[…]


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