OLG Karlsruhe, Az.: 2 Ss 151/93, Beschluss vom 28.01.1994
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 27. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch samt den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Freiburg setzte durch Urteil vom 27.04.1993 gegen den Betroffenen, der als langjähriger LKW-Fahrer bisher noch nicht straßenverkehrsrechtlich aufgefallen ist, wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Wechsellichtzeichens gem. §§ 37 Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 250,– DM fest. Von der Verhängung eines – noch im Bußgeldbescheid angeordneten – Fahrverbotes sah es jedoch ab. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde.
II.
1. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 21.10.1992 in F mit einem LKW mit Anhänger die S in östlicher Richtung. Als er sich der in Höhe der von rechts einmündenden H angebrachten Bedarfssignalanlage (Wechsellichtzeichenanlage für Fußgänger) näherte, bemerkte er, daß eine Fußgängerin die Anlage per Knopfdruck betätigte. Entgegen seiner Erwartung zeigte die Signalanlage sofort „Gelb“. Obwohl es ihm angesichts seiner „verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit“ ohne weiteres möglich gewesen wäre, sein Gespann rechtzeitig vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen, beschleunigte er sein Fahrzeug in der irrigen Annahme, er könne die Anlage noch bei Gelb passieren. Wie er hätte voraussehen können, gelang ihm dies aber nicht; statt dessen überfuhr er die Haltelinie, als das Rotlicht bereits 1,38 Sek. lang dauerte. Eine konkrete Gefährdung von Fußgängern hat das Amtsgericht nicht festgestellt.
2. Das Amtsgericht hat zwar mangels „außergewöhnlicher Tatumstände“ einen Regelfall i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 BKatVO angenommen und entsprechend Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO eine Geldbuße von 250,– DM festgesetzt. Das in § 2 Abs. 2 BKatVO i.V.m. Nr. 34.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatVO vorgesehene einmonatige Regelfahrverbot hat es indessen nicht ausgesprochen, weil es unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 36, 40 ff. = NJW 1969, 1623 f.) die Voraussetzungen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) verneinte. Das Amtsgericht ist der Auffassung, daß trotz der[…]