Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 71/06
Beschluss vom 21.12.2006
Gründe:
I.
Der Erblasser ist am 25.1.2005 im Alter von 83 Jahren verstorben. Seine erste Ehefrau war vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine zweite Ehefrau. Die Beteiligte zu 2 ist Tochter des Erblassers; der Beteiligte zu 3 ist Sohn des vorverstorbenen Sohnes des Erblassers.
Mit seiner ersten Ehefrau errichtete der Erblasser das gemeinschaftliche Testament vom 12.11.1964. Die beiden Testierenden verfügten dahingehend, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des Letztversterbenden sollten die gemeinsamen Kinder P. und B. (Beteiligte zu 2) unter sich zu gleichen Teilen sein. Das Ehegattentestament enthielt sodann Pflichtteilsstrafklauseln und Anordnungen für bedingte Vermächtnisse im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Anordnungen zu einer Ersatzerbschaft wurden nicht getroffen. Die erste Ehefrau des Erblassers verstarb am 13.3.1978. Am 3.8.1983 schloss der Erblasser mit der Beteiligten zu 2 und seinem vorverstorbenen Sohn P. einen notariellen Vertrag über eine Erbanteilsübertragung, Übertragung einer Kommanditbeteiligung und einen Zuwendungsverzicht. In Ziff. VI dieser Vereinbarung verzichteten die Beteiligte zu 2 und ihr Bruder mit Rücksicht auf die erfolgten Vermögensübertragungen auf alle Zuwendungen aus dem gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 12.11.1964. Auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Erblasser verzichteten die beiden Kinder nicht. Zweck dieser Vereinbarung war auch, durch diesen Verzicht die Testierfreiheit des Erblassers wiederherzustellen.
Der Erblasser errichtete am 2.12.1992 ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament. Sein Inhalt lautet auszugsweise wie folgt:
„Testament
Für den Fall meines Todes treffe ich folgende letztwillige Verfügung:
1. Meine Erben sollen – unter Berücksichtigung der eventuellen Nacherbfolge gem. Ziff. 2 sein:
Meine Ehefrau I. B. (Beteiligte zu 1) zu zwei Dritteln und meine Tochter B. B. (Beteiligte zu 2) zu einem Drittel. Eventl. weitere Erbberechtigte haben lediglich Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, wenn überhaupt ein Anspruch besteht.
Als Ersatzerben bestimme ich: Für den Fall des Wegfalls meiner Ehefrau als Erbin: Meine Tochter B. B. bzw. – sofern meine Tochter B. […]