VG München – Az.: M 23 K 16.948 – Urteil vom 27.06.2017
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Vorladung zum Verkehrsunterricht.
Im Rahmen einer am …. August 2015 vorgenommenen Verkehrskontrolle stellten Polizeibeamte fest, dass der Kläger in seinem … Oldtimer kein Warndreieck, kein Verbandskasten sowie keine Warnwesten mitführte.
Ausweislich Lagemeldung vom …. August 2015 der Polizeiinspektion R… (im Folgenden: Polizeiinspektion) habe sich der Kläger im Rahmen der Verkehrskontrolle „genervt“ gezeigt und nach Vorhalt des Fehlens der benannten Gegenstände geäußert, „in so ein Fahrzeug passe das nicht rein“. Zudem habe er die Polizeibeamten gefragt, ob sie „nichts Besseres zu tun“ hätten. Weiter heißt es „es [sei] […] nicht davon auszugehen, dass der [Kläger] die mitzuführenden Sachen zukünftig auch in seinem … aufrüste[…]“. Einem weiteren Schreiben vom …. August 2015 nach habe der Kläger zudem geäußert, „es sei ihm egal“. Der Kläger habe zudem gegenüber den Polizeibeamten den Eindruck gemacht, „dass er die Gegenstände lediglich nachträglich bei der Dienststelle vorweisen“ werde. „Ob er die Sachen […]regelmäßig in seinem … Oldtimer mitführen [werde], [sei] fraglich“
Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Kläger am 22. September 2015 eine bestandskräftige Verwarnung samt Verwarngeld i.H.v. EUR 43,50,– erlassen, auf das der Kläger zahlte.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 bat die Polizeiinspektion das Landratsamt Altötting (im Folgenden: Landratsamt) um Prüfung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen des vorgenannten Verkehrsverstoßes zum Verkehrsunterricht vorzuladen und hörte den Kläger hierzu an.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 – zugestellt am 26. Januar 2016 – lud das Landratsamt den Kläger zum Verkehrsunterricht vor (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete eine Teilnahme innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2). Ort und Zeitpunkt des Verkehrsunterrichts würden dem Kläger von der Polizeiinspektion T… mitgeteilt (Nr. 3). Für den Fall der N[…]