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Zahlung nach Mahnverfahren – Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

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LG Rottweil, Az.: 1 T 66/18, Beschluss vom 22.05.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 23.03.2018, 1 C 5/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Der Kläger hat sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 23.03.2018, mit dem dem Kläger nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, eingelegt mit dem Ziel, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Kläger hat vom Beklagten die Zahlung von 2.043,70 € nebst Zinsen und Kosten aus einem Kaufvertrag begehrt, welche er mit Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 11.10.2017 beim Amtsgericht W. eingegangen ist, geltend gemacht hat. Am 13.10.2017 wurde Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 18.10.2017 zugestellt worden ist. Am 19.10.2017 ging der Widerspruch des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten ein.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Am 19.12.2017 wurde das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Tuttlingen abgegeben. Die Anspruchsbegründung des Klägers vom 07.12.2017 ging am 13.12.2017 beim Amtsgericht T. ein und wurde zusammen mit der Verfügung vom 10.01.2018 dem Beklagtenvertreter am 22.01.2018 zugestellt. Am 24.01.2018 hat der Beklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 2.378,45 € an den Klägervertreter bezahlt. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 03.02.2018, hat der Kläger die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen.

Nach Hinweisverfügung vom 05.02.2018 (Bl. 27 d.A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.03.2018, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 33 – 35 d.A.), die Kosten dem Kläger auferlegt. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 28.03.2018 zugestellt (Bl. 35 a d.A.). Mit am 28.03.2018 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 28.03.2018 hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen (Bl. 36 d.A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss 23.04.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 44 f. d.A.).[…]


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