Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Diebstahl mit Fahrzeug und Fahrerlaubnisentziehung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Lüdinghausen
Az: 9 Ds 81 Js 1388/07
Urteil vom 18.09.2007

1. Die bloße Begehung eines Diebstahls mit einem Fahrzeug als Tatwerkzeug bei einem Promillegehalt von 0,97 o/oo reicht nicht aus, einen Eignungsmangel i.S.d. § 69 StGB zu begründen.
2. Begeht der Täter einen Diebstahl mittels Fahrzeugs dadurch, dass er einen schweren Zigarettenautomaten mit Stahlständer und Betonfuß an einem für ihn völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere Kilometer lange Strecke hinter dem Fahrzeug herschleift, so lässt sich hieraus eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen. Hieran ändert auch die Tatbegehung zu üblicherweise verkehrsarmer Zeit nichts.
In der Strafsache wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall hat das Amtsgericht Lüdinghausen, Abt. 9 aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.09.2007 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 9 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 2, 69, 69a StGB.
G r ü n d e :
(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StP0).
Der bereits strafrechtlich vorbelastete Angeklagte hatte den Abend des 07.04.2007 an einem See in Lüdinghausen verbracht und bis zu einer nicht feststellbaren Uhrzeit Alkohol getrunken und auch Cannabis konsumiert. Nachdem er den Rückweg nach Hause angetreten hatte, kam er aufgrund akuten Geldmangels auf den Gedanken, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen, um Zigarettenschachteln und das in dem Automaten sich befindende Kleingeld zu entwenden. So fuhr er mit einem Firmenfahrzeug (Kleintransporter) der Firma seines Vaters gegen 5 Uhr morgens in die Tüllinghofer Straße in Lüdinghausen. Dort stand zum Tatzeitpunkt ein auf einen einbetonierten Stahlfuß montierter Zigarettenautomat, um den der Angeklagte einen Ladungssicherungsgurt legte, in das von ihm geführte Fahrzeug stieg und dann Gas gab. Hierdurch riss er den Zigarettenautomaten mitsamt Stahlfuß und Betonfundament um und zog dies alles an einem etwa 3 bis 4 Meter langen Gurtstück hinter sich her und in eine etwa 2 km weiter gelegene Halle des elterlichen Betriebes. Dort öffnete er mit einer Trennscheib[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv