Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Nutzungsausfall für Wohnmobil

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Frankfurt, Az.: 2-01 S 283/18, Urteil vom 25.04.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.9.2018, Az.: 29 C 1835/17 (81), abgeändert und die Beklagte verurteilt, einen weiteren Betrag von 2.408 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.6.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 2.408 €.
Gründe
I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen und im Übrigen von einer Darstellung abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 2.408 € gegen die Beklagte als Nutzungsersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.12.2016, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Auf die angefochtene Entscheidung wird zunächst umfassend Bezug genommen. Die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Anzahl Tage, für welche die Beklagte dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung für sein Wohnmobil zu leisten hat, macht sich die Kammer zu eigen. Sie sind auch mit der Berufung des Klägers nicht angegriffen worden. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger Nutzungsausfall für die Zeit vom 10.12.2016 bis zum 13.2.2017, also für 63 Tage.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Höhe des durch das Erstgericht angesetzten Tagessatzes von 23 €. Seine Einwendung ist begründet. Zur Überzeugung der Kammer ist ein Nutzungsausfall von 79 € pro Tag zu gewähren.

Nachvollziehbar hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Celle vom 8.1.2004, 14 U 100/03 (zitiert nach Juris) berücksichtigt, dass das Wohnmobil für den täglichen Gebrauch eher unkomfortabel, unhandlich und unpraktisch ist. Es kann daher nicht ohne Weiteres mit einem normalen PKW verglichen werden. Das Wohnmobil hat nach der Recherche der Kammer eine Länge von fast 7 Metern, eine Breite von rund 2,20 Metern, eine Höhe von 2,75 Metern und einen Wendekreis von 13,5 Metern. Da der Kläger Nutzungsausfall nicht für das Vorenthalten des Wohnmobils als Urlaubswagen, sondern für den alltäglichen Gebrauch verlangt, muss seine Tauglichkeit auch an der Geeignetheit für die tägliche Nutzun[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv