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Erlass eines Strafbefehls und Rücknahme des Strafbefehlsantrags

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AG Villingen-Schwenningen, Az.: 6 Cs 56 Js 2827/18, Beschluss vom 03.07.2018

Der Erlass des Strafbefehls vom 14.5.2018 wird abgelehnt.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft hat am 6.4.2018 den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten beantragt. Dieser Strafbefehl wurde erlassen und dem Angeklagten am 5.5.2018 zugestellt. Mit Antrag vom 14.5.2018 erklärte nunmehr die Staatsanwaltschaft die Rücknahme des Strafbefehlsantrags vom 6.4.2018 und zugleich den Antrag auf Erlass eines neuen Strafbefehls, welcher sich in angeklagter Tat Z. 1 mit dem Sachverhalt des erlassenen Strafbefehls deckte.

II.

Der Erlass des Strafbefehls wird gemäß § 408 Abs. 2 S. 1 StPO abgelehnt.

Dem Erlass des Strafbefehls steht anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 StPO entgegen. Die Rücknahme des Antrags auf Erlass des Strafbefehls vom 6.4.2018, zugestellt am 5.5.2018, führt nicht zu einem Wegfall der anderweitigen Rechtshängigkeit – die Rücknahme ist unwirksam.

Eine Rücknahme der Anklage ist gemäß § 156 StPO nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich. Dies gilt auch für das Strafbefehlsverfahren. Ein anderes ergibt sich nicht aus § 411 Abs. 3 StPO.

Symbolfoto: VadimGuzhva/Bigstock

Der Erlass des Strafbefehls steht der Eröffnung des Hauptverfahrens bei einer Anklage gleich (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.4.1986 = MDR 1987, 164; noch offengelassen BGH, Beschluss vom 10. 7. 1959 – 2 ARs 86/59 = NJW 1959, 1695, 1696; genauso Mayer, NStZ 1992, 605). Vergleichbar mit der Eröffnung des Hauptverfahrens bei einer Anklage wird mit Erlass des Strafbefehls durch das Gericht geprüft, inwieweit überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit vorliegt und damit, ob es per se das Verfahren durchführen möchte.

Der Erlass des Strafbefehls entzieht die Dispositionsbefugnis über den Strafbefehl zugleich der Staatsanwaltschaft und überträgt diese auf das Gericht (Mayer, NStZ 1992, 605 mwN; Meyer-Gossner/Schmitt/Meyer-Gossner § 411 Rn. 8 mwN; KK-StPO/Maur § 411 Rn. 22; a.A. BeckOK StPO/Temming § 411 Rn. 9). § 411 Abs. 3 StPO regelt hiervon keine Abweichung.

§ 411 Abs. 3 StPO findet erst Anwendung, nachdem Einspruch eingelegt worden ist (Mayer, NStZ 1992, 605 mwN; […]


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