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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die „neuen“ Verjährungsregelungen:

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Index: (a.F. = alte Fassung; n.F. = neue Fassung)

1. Einführung:

Verjährung bedeutet allgemein, den durch Zeitablauf eintretenden Verlust der Durchsetzbarkeit von Rechten und Forderungen. Das heißt, ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, jedoch kann der Schuldner nach Eintritt der Verjährung die Leistung (bzw. Zahlung) verweigern (vgl. § 214 BGB n.F.). Hieran hat sich auch durch die Änderung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernierungsgesetz nichts geändert.

 

2. Die Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts:

a. Früher betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (vgl. § 195 BGB a.F.). Sie wird nun auf drei Jahre herabgesetzt (vgl. § 195 BGB n.F.).

Die Verjährungsfrist hat früher mit Entstehen des Anspruchs begonnen (vgl. § 198 S.1 BGB a.F.); nach den neuen Regelungen beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. I Nr. 1BGB n.F.) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit (= Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße) hätte erlangen können (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.).

aa. Die sog. „Kenntnis“ oder „Erkennbarkeit des Anspruchs“ bringt dann Probleme mit sich, wenn der Gläubiger erst sehr spät von seinem Anspruch erfährt. Diese Problematik regelt der § 199 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB n.F.. Wenn der Gläubiger die „anspruchsbegründenden Tatsachen“ oder die „Person des Schuldners“ nicht kennt und auch nicht kennen musste, verjähren Ansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, in zehn Jahren ab ihrer Entstehung (vgl. § 199 Abs. 4 BGB n.F.).

bb. Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren nicht bereits nach zehn Jahren, sondern erst nach 30 Jahren (vgl. § 199 Abs. 2 BGB n.F.). Es ist hier egal, ob der Gläubiger Kenntnis oder Unkenntnis vom Schuldner oder von den anspruchbegründenden Tatsachen hatte bzw. aus grober Fahrlässigkeit nicht hatte.

cc. Andere Schadensersatzansprüche als die in § 199 Abs. 2 BGB n.F. genannten verjähren in 10 Jahren, wenn die Kenntnis des Gläubigers von dem Anspruch fehlt (vgl. § 199 Abs. 3 Nr.1 BGB n.F.); in allen anderen Fällen wiederum erst in 30 Jahren (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F.). Achtung: Maßgeblich gilt hier immer die früher endende Frist (vgl. § 199 Abs. […]


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